Rechtstracker.at

§ 49 BRGO 1974

Fassungen
01.07.1974 bis 30.04.2012 — BGBl. Nr. 355/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute01.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 4901.07.197430.04.2012 BGBl. Nr. 355/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 355/1974

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. II Nr. 142/2012

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 66, Absatz 2

Text

Erstattung von Vorschlägen

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Der Jugendvertrauensrat ist berufen, Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer zu erstatten, insbesondere für die Erstellung von Richtlinien über:
    1. Ziffer eins
      die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilder);
    2. Ziffer 2
      die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;
    3. Ziffer 3
      die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß Paragraph 2, Absatz 6, des Berufsausbildungsgesetzes erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
    4. Ziffer 4
      die Auswahl von jugendlichen Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
    5. Ziffer 5
      den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;
    6. Ziffer 6
      den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;
    7. Ziffer 7
      die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
    8. Ziffer 8
      die Einhaltung der Verhältniszahlen (Paragraph 8, Absatz 3, des Berufsausbildungsgesetzes).
  2. Absatz 2,Der Betriebsinhaber hat den Jugendvertrauensrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung jugendlicher Arbeitnehmer zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Werden Maßnahmen betreffend die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung jugendlicher Arbeitnehmer vom Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung durchgeführt, so hat der Betriebsinhaber den Jugendvertrauensrat von Ort, Zeit und Gegenstand der diesbezüglichen Verhandlungen vorher in Kenntnis zu setzen. Der Jugendvertrauensrat ist diesen Verhandlungen beizuziehen und zu hören.
  4. Absatz 4,Der Jugendvertrauensrat hat sich an allen behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung berühren.

Schlagworte

Schulungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097333

Alte Dokumentnummer

N6197427885L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/355/P49/NOR12097333