Rechtstracker.at

§ 50 BRGO 1974

Fassungen
01.07.1974 bis 30.04.2012 — BGBl. Nr. 355/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute01.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 5001.07.197430.04.2012 BGBl. Nr. 355/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 355/1974

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. II Nr. 142/2012

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 66, Absatz 2

Text

Teilnahme an Beratungen zwischen Betriebsrat

(Betriebsausschuß) und Betriebsinhaber

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Der Jugendvertrauensrat ist berufen, insbesondere an nachstehenden Beratungen durch ein Mitglied teilzunehmen:
    1. Ziffer eins
      an den gemeinsamen Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen, die mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des Betriebsrates (Betriebsausschusses) monatlich abzuhalten sind (Paragraph 92, ArbVG);
    2. Ziffer 2
      an den gemeinsamen Beratungen des Betriebsinhabers mit dem Betriebsrat (Betriebsausschuß) über die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen; werden solche Maßnahmen vom Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung durchgeführt, auch an den diesbezüglichen Verhandlungen (Paragraph 94, ArbVG);
    3. Ziffer 3
      an den gemeinsamen Beratungen über Vorschläge des Betriebsrates zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, ArbVG.
  2. Absatz 2,Der Betriebsinhaber und der Betriebsrat (Betriebsausschuß) haben den Jugendvertrauensrat vom Zeitpunkt einer Beratung im Sinne des Absatz eins, mindestens einen Tag vorher zu verständigen; mit der Verständigung ist nach Möglichkeit der Gegenstand der Beratung bekanntzugeben.

Schlagworte

Schulungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097334

Alte Dokumentnummer

N6197427886L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/355/P50/NOR12097334