Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1987Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Abschnitt 2
Ausübung einzelner Befugnisse
Überwachung der Einhaltung bergpolizeilicher
Schutzvorschriften
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,In Bergbaubetrieben hat der Betriebsrat zwei Beauftragte (Befahrungsmänner) und die entsprechende Anzahl von Ersatzmännern zur Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über Arbeitnehmerschutz, insbesondere über Arbeitshygiene und Unfallverhütung, sowie zur Teilnahme an den Besichtigungen durch Organe der Bergbehörden zu bestimmen. Die Befahrungsmänner sollen fachkundig sein.
(2)Absatz 2,Die Befahrungsmänner haben zweimal im Monat die gesamten verwendeten obertägigen und untertägigen Bergbauanlagen, die betrieblichen Räumlichkeiten und die Arbeitsplätze zu besichtigen und bei Wahrnehmung oder im Falle der Anzeige sicherheitswidriger oder gesundheitsgefährdender Verhältnisse die notwendigen Erhebungen durchzuführen und erforderlichenfalls einen Antrag an den Betriebsinhaber oder dessen Vertreter zu stellen und, falls diese nicht Abhilfe schaffen, eine Anzeige an die zuständige Bergbehörde zu erstatten.
(3)Absatz 3,Wenn die Befahrungsmänner an einer durch ein Organ einer Bergbehörde vorgenommenen Besichtigung teilgenommen haben, so ersetzt diese Teilnahme hinsichtlich des besichtigten Teiles des Bergbaubetriebes eine der im Abs. 2 vorgeschriebenen Besichtigungen.Wenn die Befahrungsmänner an einer durch ein Organ einer Bergbehörde vorgenommenen Besichtigung teilgenommen haben, so ersetzt diese Teilnahme hinsichtlich des besichtigten Teiles des Bergbaubetriebes eine der im Absatz 2, vorgeschriebenen Besichtigungen.
(4)Absatz 4,Die Befahrungsmänner haben im Falle eines tödlichen oder schweren Unfalles oder eines gefährlichen Ereignisses im Bergbaubetrieb ohne Verzug eine Besichtigung an Ort und Stelle vorzunehmen und ihre Wahrnehmungen bei der bergbehördlichen Erhebung bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Bei den Besichtigungen durch die Befahrungsmänner sind Störungen des Arbeitsablaufes tunlichst zu vermeiden. Die Befahrungsmänner haben den Betriebsinhaber oder dessen Vertreter vom Zeitpunkt der Besichtigung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; auf Verlangen ist ihnen ein mit den örtlichen Verhältnissen vollkommen vertrauter, fachkundiger Begleiter beizugeben. Der Betriebsinhaber oder dessen Vertreter ist berechtigt, an allen Besichtigungen teilzunehmen.
(6)Absatz 6,Die Befahrungsmänner haben die bei den Besichtigungen gemachten Wahrnehmungen und die gestellten Anträge in einem Befahrungsbuche zu vermerken und dem Vorsitzenden des Betriebsrates bekanntzugeben. Bei dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern haben die Befahrungsmänner ihre Wahrnehmungen und Anträge ohne Verzug unmittelbar dem Betriebsinhaber oder dessen Vertreter bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2012
Dokumentnummer
NOR12097348
Alte Dokumentnummer
N6197427900L