Rechtstracker.at

§ 64 BRGO 1974

Fassungen
01.12.1993 bis 30.04.2012 — BGBl. Nr. 814/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute01.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 6401.12.199330.04.2012 BGBl. Nr. 814/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 814/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. II Nr. 142/2012

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wirtschaftliche Informations-, Interventions-

und Beratungsrechte

Paragraph 64,

Die Übermittlung der Abschrift des Jahresabschlusses und des Anhangs mit Ausnahme der Angaben des Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Handelsgesetzbuch gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG hat alljährlich, spätestens einen Monat nach der Erstellung auch ohne Verlangen des Betriebsrates zu erfolgen. Erfolgt die Übermittlung nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage eines Zwischenabschlusses oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Gleichzeitig sind dem Betriebsrat die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen dazu zu erteilen. Ist im Konzern ein Konzernabschluß zu erstellen, so ist der Konzernabschluß samt Konzernanhang einschließlich der erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen dem Betriebsrat spätestens einen Monat nach Erstellung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097355

alte Dokumentnummer

N6197427907L