Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltfortzahlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1974Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Artikel IArtikel römisch eins
ABSCHNITT 1
ENTGELTFORTZAHLUNG
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.
(2)Absatz 2,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem
Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922,Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, oderLandarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, oder Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961,Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,,
in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
(3)Absatz 3,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ferner Arbeitnehmer, die in einem der nachstehend angeführten Arbeitsverhältnisse stehen:
Arbeitsverhältnisse zum Bund mit Ausnahme derer, die auf kollektivvertraglichen Vereinbarungen oder ausschließlich auf dem ABGB beruhen;
Arbeitsverhältnisse zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde, sofern die Arbeitnehmer behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
Arbeitsverhältnisse
zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde, sofern die Arbeitnehmer keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben,
zu einer Stiftung, Anstalt oder zu einem Fonds, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
zu einer juristischen Person öffentlichen Rechts, soweit sie nicht bereits in lit. b erfaßt sind,zu einer juristischen Person öffentlichen Rechts, soweit sie nicht bereits in Litera b, erfaßt sind,
sofern auf diese Arbeitsverhältnisse gesetzliche oder dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften Anwendung finden, die den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zwingend zumindest genauso günstig regeln wie dieses Bundesgesetz.
(4)Absatz 4,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962,Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, oderHausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, oder Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt, sofern die Artikel II, III und IV nicht anderes bestimmen.in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt, sofern die Artikel römisch zwei, römisch drei und römisch vier nicht anderes bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Dokumentnummer
NOR12097389
Alte Dokumentnummer
N6197427941L