Rechtstracker.at

Art. 1 § 17 EFZG

Fassungen
01.09.1974 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 399/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1701.01.199622.12.2018 § → § BGBl. Nr. 411/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
Art. 1 § 1701.09.197431.12.1995 BGBl. Nr. 399/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltfortzahlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1974BGBl. Nr. 399/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995danach: BGBl. Nr. 411/1996

Abkürzung

EFZG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ausschüsse für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen (Erstattungsausschüsse)

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Beim Hauptverband ist ein Ausschuß einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus den neun Obmannstellvertretern der Gebietskrankenkassen aus dem Kreise der Arbeitgeber, drei Mitgliedern des Präsidialausschusses des Hauptverbandes aus dem Kreise der Arbeitgeber sowie vier Mitgliedern des Präsidialausschusses des Hauptverbandes aus dem Kreise der Arbeitnehmer. Diesem Ausschuß obliegt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Beratung hinsichtlich der Verwaltung des Sondervermögens durch den Hauptverband im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      die Beratung hinsichtlich der Durchführung des Erstattungsausgleiches im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4,;
    3. Ziffer 3
      die Erstellung des im Paragraph 16, Absatz 2, genannten Gutachtens und dessen Weiterleitung an den Präsidialausschuß, wobei der Präsidialausschuß dieses Gutachten unter allfälliger Beifügung von Bemerkungen dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen hat;
    4. Ziffer 4
      die Verfassung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklung der Krankenstände und die Ursachen dieser Entwicklung, falls ein Gutachten gemäß Paragraph 16, Absatz 2, nicht erstellt wurde;
    5. Ziffer 5
      die Erarbeitung von Vorschlägen für Empfehlungen des Hauptverbandes an die Krankenversicherungsträger in allen mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes zusammenhängenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Bei den zur Durchführung der Leistung von Erstattungsbeträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zuständigen Krankenversicherungsträgern ist vom Vorstand ein Ausschuß einzusetzen. Dieser Ausschuß besteht aus drei Versicherungsvertretern des jeweiligen Krankenversicherungsträgers aus dem Kreise der Arbeitgeber sowie aus einem Versicherungsvertreter dieses Krankenversicherungsträgers aus dem Kreise der Arbeitnehmer. Dem Ausschuß obliegt die Beratung des Vorstandes in allen mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes zusammenhängenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Das Nähere über die Tätigkeit der Erstattungsausschüsse ist durch die Geschäftsordnung des Versicherungsträgers (Hauptverbandes) zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR12097405

Alte Dokumentnummer

N6197427957L