Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.12.1993 bis 30.04.2012 — BGBl. Nr. 814/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 801.12.199330.04.2012 BGBl. Nr. 814/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 814/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. II Nr. 142/2012

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Betriebsrat bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 2,Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Eingänge aus der Betriebsratsumlage;
    2. Ziffer 2
      sonstige Eingänge.
  3. Absatz 3,Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      der Gesamtbetrag der für Barauslagen zur Deckung von Geschäftsführungskosten an Betriebsratsmitglieder geleisteten Zahlungen;
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die zur Deckung der sonstigen Kosten der Geschäftsführung gemacht wurden;
    3. Ziffer 3
      die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft aufgewendet wurden.
  4. Absatz 4,Die Betriebsratsmitglieder haben die Barauslagen (Absatz 3, Ziffer eins,) binnen drei Monaten mit dem Betriebsratsfonds zu verrechnen.
  5. Absatz 5,Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind vom Betriebsratsvorsitzenden und dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.
  6. Absatz 6,Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen sowie zur Einsicht für alle Arbeitnehmer des Betriebes aufzulegen; Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag bekanntzumachen.

Schlagworte

Betriebsversammlung, Gruppenversammlung

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Gesetzesnummer

10008336

Dokumentnummer

NOR12097424

alte Dokumentnummer

N6197427977L