Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Der Beirat
§ 6. (1) Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Bundeskanzler auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.Paragraph 6, (1) Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Bundeskanzler auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.
(2)Absatz 2,Drei Mitglieder des Beirates sind vom Bundeskanzler aus dem Kreis der Bundesbediensteten zu bestellen. Hinsichtlich der Bestellung von zwei Mitgliedern hat der Bundeskanzler auf Vorschläge der Länder, hinsichtlich der Bestellung von je zwei weiteren Mitgliedern auf Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, und zwar der in Betracht kommenden Gewerkschaften, sowie hinsichtlich der Bestellung eines Mitgliedes auf den Vorschlag des Arbeiterkammertages Bedacht zu nehmen. Fünf Mitglieder hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis jener Personen zu wählen, die an einer Hochschule die Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach besitzen, das im Rahmen der Ausbildung an der Verwaltungsakademie betreut wird.
(3)Absatz 3,Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates, die außerhalb des Sitzes der Verwaltungsakademie wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Beirates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VIII, geltenden Rechtsvorschriften.Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates, die außerhalb des Sitzes der Verwaltungsakademie wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Beirates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch acht, geltenden Rechtsvorschriften.
(4)Absatz 4,Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Abs. 2 findet Anwendung.Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Absatz 2, findet Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12097602
Alte Dokumentnummer
N61975108230