Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 36. (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Unterricht und Kunst, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrer zuständig ist.Paragraph 36, (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Unterricht und Kunst, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrer zuständig ist.
(2)Absatz 2,§ 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, findet auf Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.
Dokumentnummer
NOR12097664
alte Dokumentnummer
N61975108930