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§ 4a AuslBG

Fassungen
01.06.1989 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4a heute01.10.2022 § → § BGBl. I Nr. 106/2022
§ 4a01.06.198931.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.06.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Ausländische Künstler

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Für einen Ausländer, dessen unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, darf die Beschäftigungsbewilligung auch bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch dieses Bundesgesetzes geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers.
  2. Absatz 2,Bei der Abwägung gemäß Absatz eins, ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung dem Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit, deren unselbständige Ausübung beantragt wurde, noch über die künstlerische Qualität des Künstlers, für den die Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde, maßgebend sein.
  3. Absatz 3,Die Voraussetzung der künstlerischen Tätigkeit des Ausländers im Sinne des Absatz eins, ist bei begründeten Zweifeln glaubhaft zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097733

Alte Dokumentnummer

N6197521638L