Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13bParagraph 13 b
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 13b. (1) Festsetzungen nach den §§ 13 und 13a haben durch Festlegung der sich nach Anrechnung der geltenden Befreiungsscheine und Arbeitserlaubnisse ergebenden Zahl an Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen zu erfolgen. Bei dieser Festlegung ist auf die Zahl der beschäftigten und arbeitslosen Ausländer eines zwölfmonatigen Vergleichszeitraumes, dessen Ende in das laufende Jahr fällt, Bedacht zu nehmen.Paragraph 13 b, (1) Festsetzungen nach den Paragraphen 13 und 13 a haben durch Festlegung der sich nach Anrechnung der geltenden Befreiungsscheine und Arbeitserlaubnisse ergebenden Zahl an Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen zu erfolgen. Bei dieser Festlegung ist auf die Zahl der beschäftigten und arbeitslosen Ausländer eines zwölfmonatigen Vergleichszeitraumes, dessen Ende in das laufende Jahr fällt, Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a, 13 und 13a ergebenden Beschränkungen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a) nicht anzuwenden.Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den Paragraphen 12 a, 13 und 13 a ergebenden Beschränkungen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (Paragraph 4 a,) nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12097746
Alte Dokumentnummer
N6197521651L