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§ 14 AuslBG

Fassungen
01.01.1976 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 218/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 72/2013
§ 1401.05.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 25/2011
§ 1401.07.199431.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2002
§ 1401.01.197630.06.1994 BGBl. Nr. 218/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 218/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Einschränkung im öffentlichen Interesse

Paragraph 14, (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann auf Grund

  1. Litera a
    eines Regierungsübereinkommens,
  2. Litera b
    einer drohenden Überlastung der Infrastruktur,
  3. Litera c
    einer Gefährdung der Volksgesundheit,
  4. Litera d
    einer Gefährdung der Einhaltung der Höchstzahl gemäß Paragraph 13, oder
  5. Litera e
    eines gemeinsamen Antrages der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs einerseits und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes andererseits
durch Verordnung festlegen, daß die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen davon abhängig zu machen ist, daß Ausländer in ihrem Heimatstaat angeworben worden sind. Je nach den Erfordernissen der Wahrung der im Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 genannten Belange kann eine solche Maßnahme entweder für alle Ausländer oder für Ausländer aus bestimmten Staaten getroffen werden. Eine derartige Verordnung ist im Falle der Litera c, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassen.
  1. Absatz 2,Eine solche Maßnahme kann bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Absatz eins, für das gesamte Bundesgebiet oder für einen oder mehrere Landesarbeitsamtsbereiche verfügt werden, und zwar
    1. Litera a
      wenn keine Kontingente (Paragraph 12,) festgesetzt sind ohne jede Einschränkung und
    2. Litera b
      wenn Kontingente festgesetzt sind
      1. Sub-Litera, a, a
        in den Fällen des Absatz eins, Litera a, c, oder e ohne jede Einschränkung und
      2. Sub-Litera, b, b
        in den Fällen des Absatz eins, Litera b, oder d oberhalb der Kontingente,
    3. Litera c
      gleichgültig ob Kontingente festgesetzt sind, in den Fällen des Absatz eins, Litera a, oder e für bestimmte fachliche Bereiche.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097747

Alte Dokumentnummer

N6197521652L