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§ 14c AuslBG

Fassungen
01.10.1990 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 450/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14c01.07.200231.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
§ 14c01.10.199030.06.2002 BGBl. Nr. 450/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 c

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 450/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Voraussetzungen der Beschäftigungsaufnahme mit Arbeitserlaubnis

Paragraph 14 c, Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer mit Arbeitserlaubnis

  1. Ziffer eins
    nur auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen, wobei eine Überlassung an Dritte nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt
  2. Ziffer 2
    nur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigen und
  3. Ziffer 3
    nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097750

Alte Dokumentnummer

N6197521655L