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§ 14f AuslBG

Fassungen
01.10.1990 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 450/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14f01.07.199431.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
§ 14f01.10.199030.06.1994 BGBl. Nr. 450/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 f

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 450/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Widerruf der Arbeitserlaubnis

Paragraph 14 f, (1) Die Arbeitserlaubnis ist zu widerrufen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Ausländer im Antrag auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat, oder
  2. Ziffer 2
    der Ausländer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis seinen Aufenthalt im Bundesgebiet länger als sechs Monate im Kalenderjahr unterbricht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, vorliegen.
  1. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 8, gilt entsprechend.
  2. Absatz 3,Die widerrufene Arbeitserlaubnis ist dem zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zurückzustellen.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097753

Alte Dokumentnummer

N6197521658L