Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14fParagraph 14 f
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Widerruf der Arbeitserlaubnis
§ 14f. (1) Die Arbeitserlaubnis ist zu widerrufen, wennParagraph 14 f, (1) Die Arbeitserlaubnis ist zu widerrufen, wenn
der Ausländer im Antrag auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat, oder
der Ausländer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis seinen Aufenthalt im Bundesgebiet länger als sechs Monate im Kalenderjahr unterbricht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 vorliegen.der Ausländer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis seinen Aufenthalt im Bundesgebiet länger als sechs Monate im Kalenderjahr unterbricht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, vorliegen.
(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 8 gilt entsprechend.Paragraph 7, Absatz 8, gilt entsprechend.
(3)Absatz 3,Die widerrufene Arbeitserlaubnis ist dem zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zurückzustellen.
Dokumentnummer
NOR12097753
Alte Dokumentnummer
N6197521658L