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§ 20b AuslBG

Fassungen
01.07.1993 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 475/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20b heute01.10.2017 § → § BGBl. I Nr. 66/2017
§ 20b01.01.201430.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 72/2013
§ 20b01.01.200631.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 101/2005
§ 20b01.01.199831.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 78/1997
§ 20b01.07.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 20b01.07.199330.06.1994 BGBl. Nr. 475/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 475/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme

Paragraph 20 b, (1) Wird dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nicht innerhalb der im Paragraph 20 a, genannten Fristen zugestellt, kann der Arbeitgeber den Ausländer beschäftigen und hat Anspruch auf eine diesbezügliche Bescheinigung, es sei denn, daß diese Frist durch eine Mitteilung des Arbeitsamtes an den Arbeitgeber wegen einer durch diesen verursachten Verzögerung gehemmt wird. Diese Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme endet mit der Zustellung der Entscheidung, frühestens jedoch vier Wochen nach diesem Zeitpunkt.

  1. Absatz 2,Das zuständige Arbeitsamt oder Landesarbeitsamt hat dem Arbeitgeber zu bescheinigen, daß die Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme nach Absatz eins, gegeben sind.
  2. Absatz 3,Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts, sofern die Ablehnung aus Gründen erfolgte, die auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruhen.
  3. Absatz 4,Die Berechtigung gemäß Absatz eins, besteht nur, wenn der Ausländer die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, erfüllt.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097763

alte Dokumentnummer

N6197521668L