Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Abgabenrechtliche Bestimmung
§ 31. Befreiungsscheine, die erstmals für Jugendliche im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 3 gemäß § 19 Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit. Paragraph 31, Befreiungsscheine, die erstmals für Jugendliche im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, gemäß Paragraph 19, Absatz 7, von Amts wegen ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.