Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.01.1975 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 6/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 30/2002
Art. 101.01.197528.02.2002 BGBl. Nr. 6/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 6/1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002danach: BGBl. III Nr. 30/2002

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Österreich“
      die Republik Österreich,
      „Israel“
      den Staat Israel;
    2. Ziffer 2
      „Staatsangehöriger“
      in bezug auf Österreich
      dessen Staatsbürger oder eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit (Volksdeutscher), die staatenlos ist oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 nicht nur vorübergehend im Gebiet von Österreich aufgehalten hat,
      in bezug auf Israel
      einen israelischen Staatsbürger;
    3. Ziffer 3
      „Rechtsvorschriften“
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
    4. Ziffer 4
      „zuständige Behörde“
      in bezug auf Österreich
      den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen,
      in bezug auf Israel
      den Arbeitsminister;
    5. Ziffer 5
      „Träger“
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    6. Ziffer 6
      „zuständiger Träger“
      den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
    7. Ziffer 7
      „zuständiger Staat“
      den Vertragsstaat, in dessen Gebiet sich der zuständige Träger befindet;
    8. Ziffer 8
      „Familienangehöriger“
      einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
    9. Ziffer 9
      „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
      eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
    10. Ziffer 10
      „Familienbeihilfen“
      in bezug auf Österreich
      die Familienbeihilfe,
      in bezug auf Israel
      die Familienbeihilfe für kinderreiche Familien und die Familienbeihilfe für Kinder von Arbeitnehmern.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Gesetzesnummer

10008339

Dokumentnummer

NOR12097827

Alte Dokumentnummer

N6197545615J