Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1975Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung, soweit sie Leistungen bei Mutterschaft vorsieht;
die Pensionsversicherung;
die Arbeitslosenversicherung;
in Israel auf die Rechtsvorschriften über
die Mutterschaftsversicherung;
die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
die Invaliditätsversicherung;
die Alters- und Hinterbliebenenversicherung;
die Arbeitslosenversicherung;
die Versicherung für kinderreiche Familien und die Versicherung für Kinder von Arbeitnehmern.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Unfallversicherung der Kriegsbeschädigten und der beschädigten Präsenzdiener in beruflicher Ausbildung sowie auf die Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.
(3)Absatz 3,Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten ergeben, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Schlagworte
Altersversicherung
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR12097828
alte Dokumentnummer
N6197545616J