Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1975Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 3
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit nichts anderes bestimmt wird, dessen Staatsangehörigen gleich
die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,
Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, sowie
Staatenlose, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR12097829
Alte Dokumentnummer
N6197545617J