Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.01.1975 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 6/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute01.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 30/2002
Art. 601.01.197528.02.2002 BGBl. Nr. 6/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 6/1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002danach: BGBl. III Nr. 30/2002

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch zwei

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Artikel 7 und 8 unterliegen Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
  2. Absatz 2,Wären nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gleichzeitig anzuwenden, so gilt folgendes:
    1. Litera a
      Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen und einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet die unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
    2. Litera b
      Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen Erwerbstätigkeiten sind die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anzuwenden, in dem sich der Erwerbstätige gewöhnlich aufhält.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Gesetzesnummer

10008339

Dokumentnummer

NOR12097832

Alte Dokumentnummer

N6197545620J