Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1975Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Artikel 7 und 8 unterliegen Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
(2)Absatz 2,Wären nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gleichzeitig anzuwenden, so gilt folgendes:
Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen und einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet die unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen Erwerbstätigkeiten sind die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anzuwenden, in dem sich der Erwerbstätige gewöhnlich aufhält.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR12097832
Alte Dokumentnummer
N6197545620J