Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1975Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 28
(1)Absatz eins,Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung sowie über die Rückforderung von Familienbeihilfen werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3)Absatz 3,Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.
(4)Absatz 4,Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaaten aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.
Schlagworte
Konkursverfahren
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR12097854
Alte Dokumentnummer
N6197545642J