Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 832/1995Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 19 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 832/1995Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,
Text
Urlaubsabfindung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes. Bei Berechnung der Urlaubsabfindung ist § 9 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes. Bei Berechnung der Urlaubsabfindung ist Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Abfindung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
(3)Absatz 3,Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet.Eine Abfindung im Sinne des Absatz eins, gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012
Dokumentnummer
NOR12097979
alte Dokumentnummer
N6197637013L