Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1976Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft, mit einer Geldstrafe bis 3 000 S zu bestrafen. Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Bestimmungen des Paragraph 8, zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft, mit einer Geldstrafe bis 3 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012
Dokumentnummer
NOR12097983
alte Dokumentnummer
N6197637017L