Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1974 bis 31.12.1985 — BGBl. Nr. 7/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.198631.12.2018 § → § BGBl. Nr. 205/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 801.07.197431.12.1985 BGBl. Nr. 7/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 7/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1985danach: BGBl. Nr. 205/1986

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Fischereipauschale

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Als Ersatz des beim Fischfang entstandenen Mehraufwandes und als Vergütung der im Rahmen dieser Tätigkeit erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt den Bediensteten einer Forstverwaltung, die sich innerhalb des Forstverwaltungsbereiches über Dienstauftrag am Fischfang beteiligt haben, das Fischereipauschale.
  2. Absatz 2,Das Fischereipauschale ist, wenn die Fangergebnisse durch Netzfischerei oder mit Hilfe elektrischer Vorrichtungen erzielt worden sind, mit 2 vH ansonsten mit 5 vH der Summe der Verkaufserlöse festzusetzen. Fangergebnisse, an denen die Bediensteten nicht beteiligt waren oder die vom sonst Anspruchsberechtigten für den Eigenverbrauch erworben wurden, haben hiebei unberücksichtigt zu bleiben.
  3. Absatz 3,Das Fischereipauschale ist jährlich im nachhinein auszuzahlen.
  4. Absatz 4,Das Fischereipauschale ist zu 50 vH Aufwandsentschädigung und zu 50 vH Vergütung für Mehrdienstleistungen. Von dem auf die Vergütung für Mehrdienstleistungen entfallenden Teil des Fischereipauschales stellen 33,3 vH den Überstundenzuschlag dar.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008420

Dokumentnummer

NOR12098050

Alte Dokumentnummer

N61977109800

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/7/P8/NOR12098050