Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1977Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten fürParagraph eins, (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für
Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen;
Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1975, oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 400/1975, anzuwenden sind;Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1975,, oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1975,, anzuwenden sind; Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;
Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem von einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht und das Dienstverhältnis nicht unmittelbar zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde besteht;
Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, Anwendung findet, sofern sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2 oder bis zu Beginn des Karenzurlaubes im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199, in der geltenden Fassung versichert waren.Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, Anwendung findet, sofern sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Absatz 2, oder bis zu Beginn des Karenzurlaubes im Sinne des Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1957,, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 199, in der geltenden Fassung versichert waren.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der im Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der im Absatz eins, genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.
Schlagworte
Mutterschaftskarenzurlaub
Dokumentnummer
NOR12098068
Alte Dokumentnummer
N61977109990