Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1977Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
§ 11. Im Rahmen des Geltungsbereiches finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß auf Frauen Anwendung, die ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben. Paragraph 11, Im Rahmen des Geltungsbereiches finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß auf Frauen Anwendung, die ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben.
Dokumentnummer
NOR12098070
Alte Dokumentnummer
N61977110010