Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 662/1977Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Besoldungsrechtliche Begünstigungen für ordentliche
Universitätsprofessoren und für ordentliche und
außerordentliche Hochschulprofessoren
§ 52. (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor oder zum ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessor folgende besoldungsrechtliche Begünstigungen gewähren:Paragraph 52, (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor oder zum ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessor folgende besoldungsrechtliche Begünstigungen gewähren:
einen höheren als den nach § 48 gebührenden Gehalt;einen höheren als den nach Paragraph 48, gebührenden Gehalt;
eine höhere als die nach den §§ 51 und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung;eine höhere als die nach den Paragraphen 51 und 51 a gebührende Kollegiengeldabgeltung;
den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts(Hochschul)professor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen.
(2)Absatz 2,Die Begünstigungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines ordentlichen Universitätsprofessors oder eines ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren.Die Begünstigungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines ordentlichen Universitätsprofessors oder eines ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren.
(3)Absatz 3,Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschaftler oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.Eine Begünstigung nach Absatz eins, darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschaftler oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(4)Absatz 4,Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die Leistungen aus einer nach Abs. 1 Z 3 gewährten Begünstigung dem Bund zu ersetzen.Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Absatz eins, gewährt worden ist, innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die Leistungen aus einer nach Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Begünstigung dem Bund zu ersetzen.
Dokumentnummer
NOR12098114
Alte Dokumentnummer
N61977110480