Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 aufgehoben durch BGBl. Nr. 873/1992Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Anlage
zu § 40 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu Paragraph 40, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
In Ergänzung zu den durch § 40 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L sind Vertragslehrer wie folgt in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen, sofern eine Einreihung nach der angeführten Bestimmung nicht günstiger ist: Vertragslehrer an Berufsschulen und für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen. In Ergänzung zu den durch Paragraph 40, Absatz 3, festgelegten Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins L sind Vertragslehrer wie folgt in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen, sofern eine Einreihung nach der angeführten Bestimmung nicht günstiger ist: Vertragslehrer an Berufsschulen und für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen.
Personen, welche die betreffende Lehramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, jedoch die Aufnahmeerfordernisse gemäß § 113 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1975 sowie die für diese Fälle in der Verordnung BGBl. Nr. 541/1976 in der geltenden Fassung vorgeschriebene Mindestdauer der Berufspraxis nachweisen. Personen, welche die betreffende Lehramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, jedoch die Aufnahmeerfordernisse gemäß Paragraph 113, Absatz eins und 3 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975, sowie die für diese Fälle in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1976, in der geltenden Fassung vorgeschriebene Mindestdauer der Berufspraxis nachweisen.