Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Dienstgeber und selbständige Pecher sind verpflichtet, dem Träger der Krankenversicherung alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Versicherte hat die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,Der Versicherte hat die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,
wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat oder
wenn er nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes selbstversichert ist.
(3)Absatz 3,Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und Abmeldungen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 19a ASVG) gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und Abmeldungen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Paragraph 19 a, ASVG) gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.
(BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z. 8)Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1962,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
NOR12098166
Alte Dokumentnummer
N6197721146L