Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 7Artikel 2, Paragraph 7
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Abschnitt 1
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist,
die Anwartschaft erfüllt und
die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Absatz 2,Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (§ 300 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben.Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (Paragraph 300, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Dokumentnummer
NOR12098169
Alte Dokumentnummer
N6197721149L