Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 11Artikel 2, Paragraph 11
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 11.Paragraph 11,
Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig ohne triftigen Grund gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß. Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig ohne triftigen Grund gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Paragraph 10, Absatz 2, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Dokumentnummer
NOR12098173
Alte Dokumentnummer
N6197721153L