Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 28Artikel 2, Paragraph 28
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 28.Paragraph 28,
Zum Karenzurlaubsgeld gebühren Familienzuschläge für die im § 20 Abs. 2 angeführten zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen ist § 20 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Familienzuschlag. Zum Karenzurlaubsgeld gebühren Familienzuschläge für die im Paragraph 20, Absatz 2, angeführten zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen ist Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Familienzuschlag.
(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z. 15)Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR12098191
Alte Dokumentnummer
N6197721171L