Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1993Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 35Artikel 2, Paragraph 35
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Dauer und Ausmaß
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
(2)Absatz 2,Wurde die Notstandshilfe im Jahre 1992 für die Dauer von 39 Wochen zuerkannt und liegt das Höchstausmaß im Jahre 1993, so verlängert sich die Dauer ohne Antrag auf 52 Wochen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR12098201
Alte Dokumentnummer
N6197721181L