Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1993Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 48Artikel 3, Paragraph 48
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet über diese Frage der zuständige Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses ist eine Berufung nicht zulässig.Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des Paragraph 13, die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet über diese Frage der zuständige Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses ist eine Berufung nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung nach Abs. 1 ist vom Arbeitsamt seiner Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde zu legen.Die Entscheidung nach Absatz eins, ist vom Arbeitsamt seiner Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Dokumentnummer
NOR12098216
Alte Dokumentnummer
N6197721196L