Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 49Artikel 3, Paragraph 49
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Kontrollmeldungen
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose monatlich mindestens einmal bei dem nach seinem Wohnort zuständigen Arbeitsamt unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann das Arbeitsamt die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Das Arbeitsamt kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft das Landesarbeitsamt. Das Landesarbeitsamt kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Absatz 2,Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, erhält vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes anzuhören.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Dokumentnummer
NOR12098217
Alte Dokumentnummer
N6197721197L