Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 67Artikel 6, Paragraph 67
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
ARTIKEL VIARTIKEL römisch sechs
Allgemeine Bestimmungen
Übergang von Ansprüchen
§ 67.Paragraph 67,
Hat ein Sozialhilfeträger einen Arbeitslosen für einen Zeitraum unterstützt und wird dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) später für diese Zeit bewilligt, so hat das Arbeitsamt dem Sozialhilfeträger die Sozialhilfeleistung zu erstatten, jedoch nicht über den Betrag des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) hinaus. Das Arbeitsamt kann dafür dem Arbeitslosen die Beträge, zu deren Erstattung es verpflichtet ist, auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) anrechnen. Das Arbeitsamt kann die Erstattung dem Sozialhilfeträger insoweit verweigern, als es das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) bereits ausgezahlt hat, ohne die Vorleistung des Sozialhilfeträgers gekannt zu haben.
(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z. 30)Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 30,)
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR12098235
Alte Dokumentnummer
N6197721215L