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Art. 6 § 67 AlVG

Fassungen
22.12.1977 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 609/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 § 67 heute01.07.1994 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 6 § 6722.12.197730.06.1994 BGBl. Nr. 609/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

22.12.1977BGBl. Nr. 609/1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

ARTIKEL römisch sechs
Allgemeine Bestimmungen

Übergang von Ansprüchen

Paragraph 67,

Hat ein Sozialhilfeträger einen Arbeitslosen für einen Zeitraum unterstützt und wird dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) später für diese Zeit bewilligt, so hat das Arbeitsamt dem Sozialhilfeträger die Sozialhilfeleistung zu erstatten, jedoch nicht über den Betrag des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) hinaus. Das Arbeitsamt kann dafür dem Arbeitslosen die Beträge, zu deren Erstattung es verpflichtet ist, auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) anrechnen. Das Arbeitsamt kann die Erstattung dem Sozialhilfeträger insoweit verweigern, als es das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) bereits ausgezahlt hat, ohne die Vorleistung des Sozialhilfeträgers gekannt zu haben.

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 30,)

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098235

Alte Dokumentnummer

N6197721215L