Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 72Artikel 6, Paragraph 72
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Gegen Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann das Arbeitsamt, unbeschadet der Bestimmungen des § 71 Abs. 2, eine Geldstrafe bis zu 200 S verhängen. (BGBl. Nr. 261/1967, Art. I Z. 14)Gegen Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann das Arbeitsamt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz 2,, eine Geldstrafe bis zu 200 S verhängen. Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1967,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,) (2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 verhängte Geldstrafen können auch durch Abzüge vom Arbeitslosengeld und von der Notstandshilfe eingebracht werden. (BGBl. Nr. 92/1959, Art. 6 lit. f)Gemäß Absatz eins, verhängte Geldstrafen können auch durch Abzüge vom Arbeitslosengeld und von der Notstandshilfe eingebracht werden. Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1959,, Artikel 6, Litera f,)
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR12098240
Alte Dokumentnummer
N6197721220L