Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Stabsoffiziere
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1978Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Ausbildung der Stabsoffiziere sind an der Landesverteidigungsakademie Stabsoffizierskurse in der Dauer von 12 bis 14 Wochen abzuhalten.
(2)Absatz 2,Ziel der Ausbildung ist es, auf der Führungsebene des kleinen Verbandes
dem Kandidaten die zur Erfüllung einer Funktion im Stabe erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln,
das Fachwissen des Kandidaten in Taktik zu erweitern,
das Fachwissen des Kandidaten über die Grundlagen und Grundsätze allgemeiner militärischer Führung im Frieden und im Einsatz zu erweitern,
dem Kandidaten die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes), des militärischen Personalwesens sowie des Verfahrensrechtes zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12098277
Alte Dokumentnummer
N61978110720