Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1978Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Grundausbildung für Wachebeamte
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung für Wachebeamte hat höchstens 18 Monate zu dauern. Sie kann neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und Selbststudium umfassen.
(2)Absatz 2,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), ist bei jenen Bundespolizeidirektionen oder bei jenen Landesgendarmeriekommanden, deren Personalstand die Lehrgangsteilnehmer angehören, zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12098296
Alte Dokumentnummer
N61978110920