Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 624/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 415/1996Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
§ 5.Paragraph 5,
Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, sind ausgenommen
Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer angezeigt haben;Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer angezeigt haben;
Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen;
Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 533/1979
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Dokumentnummer
NOR12098439
alte Dokumentnummer
N6197844585L