Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1990Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Krankengeld
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gebührt vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an ein tägliches Krankengeld.
(2)Absatz 2,Die anspruchsberechtigten Versicherten haben den Beginn der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden.
(3)Absatz 3,Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn und solange der Anspruchsberechtigte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung fähig ist, seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen.
(4)Absatz 4,Krankengeld ist bis zur Höchstdauer von 26 Wochen für ein und dieselbe Krankheit, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die Krankengeld zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist, zu gewähren. Werden anspruchsberechtigte Versicherte nach Beendigung des Krankengeldbezuges vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, infolge der Krankheit, für die bereits Krankengeld gewährt wurde, arbeitsunfähig, so sind diese Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.
(5)Absatz 5,Anspruchsberechtigte Versicherte, die bereits für 26 Wochen hintereinander oder insgesamt für ein und dieselbe Krankheit Krankengeld bezogen haben, erlangen erst wieder nach Ablauf von einem Jahr (gerechnet vom Tag der Aussteuerung gemäß Abs. 4 an) für dieselbe Krankheit, für die der weggefallene Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, einen neuen Anspruch in dem im Abs. 4 angeführten Ausmaß.Anspruchsberechtigte Versicherte, die bereits für 26 Wochen hintereinander oder insgesamt für ein und dieselbe Krankheit Krankengeld bezogen haben, erlangen erst wieder nach Ablauf von einem Jahr (gerechnet vom Tag der Aussteuerung gemäß Absatz 4, an) für dieselbe Krankheit, für die der weggefallene Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, einen neuen Anspruch in dem im Absatz 4, angeführten Ausmaß.
(6)Absatz 6,Die Satzung kann die im Abs. 4 vorgesehene Höchstdauer auf 52 Wochen verlängern.Die Satzung kann die im Absatz 4, vorgesehene Höchstdauer auf 52 Wochen verlängern.
(7)Absatz 7,Das tägliche Krankengeld wird durch die Satzung festgesetzt und darf 80 v. H. der Beitragsgrundlage (§ 25 bzw. § 27 Abs. 6), geteilt durch 30, nicht überschreiten.Das tägliche Krankengeld wird durch die Satzung festgesetzt und darf 80 v. H. der Beitragsgrundlage (Paragraph 25, bzw. Paragraph 27, Absatz 6,), geteilt durch 30, nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Dokumentnummer
NOR12098588
alte Dokumentnummer
N6197846455L