Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 359/1982Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Wochengeld
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins,Das Wochengeld ist für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung zu gewähren. Mütter nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen erhalten das Wochengeld nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Falle bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Wochengeld muß spätestens bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach der Entbindung bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden.
(3)Absatz 3,Das Wochengeld ist in der Höhe des sich gemäß § 106 ergebenden Krankengeldes zu gewähren.Das Wochengeld ist in der Höhe des sich gemäß Paragraph 106, ergebenden Krankengeldes zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12098591
alte Dokumentnummer
N6197846458L