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§ 109 GSVG

Fassungen
01.01.1979 bis 30.06.1982 — BGBl. Nr. 560/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10901.01.200527.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 171/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2006
§ 10901.01.197930.06.1982 BGBl. Nr. 560/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 359/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 560/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1982aufgehoben durch BGBl. Nr. 359/1982

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Wochengeld

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Das Wochengeld ist für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung zu gewähren. Mütter nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen erhalten das Wochengeld nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Falle bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Wochengeld muß spätestens bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach der Entbindung bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden.
  3. Absatz 3,Das Wochengeld ist in der Höhe des sich gemäß Paragraph 106, ergebenden Krankengeldes zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098591

alte Dokumentnummer

N6197846458L