Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119aParagraph 119 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Berücksichtigung von Versicherungsmonaten
§ 119a.Paragraph 119 a,
(1)Absatz eins,Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 120), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 120,), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 139,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß § 116a oder § 116b,leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß Paragraph 116 a, oder Paragraph 116 b,,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat gemäß § 116a oder § 116b,Ersatzmonat gemäß Paragraph 116 a, oder Paragraph 116 b,,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(2)Absatz 2,Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 139,) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
NOR12098606
alte Dokumentnummer
N6197846473L