Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 283/1981Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137Paragraph 137
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Witwerpension
§ 137.Paragraph 137,
(1)Absatz eins,Witwerpension gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§ 133) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.Witwerpension gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (Paragraph 133,) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.
(2)Absatz 2,Witwerpension gebührt auch dem Mann, dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist, wenn
das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält,das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthält,
die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
der Mann im Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Frau auf Ehescheidung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und
der Mann im Zeitpunkt des Todes der Frau erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt bestritten hat.
Die Witwerpension gebührt für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023
Dokumentnummer
NOR12098632
alte Dokumentnummer
N6197846499L