Rechtstracker.at

§ 166 GSVG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 314/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 166 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 16601.01.201131.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 16601.07.199431.12.2010 BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 166

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 314/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 166,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation bei einem Versicherten, der nicht bei ihm in der Krankenversicherung versichert ist, dem Träger der Krankenversicherung übertragen, bei dem der Versicherte in der Krankenversicherung versichert ist. Er hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation einer geeigneten Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung der nach diesem Bundesgesetz Versicherten bzw. dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat diesen die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen. Er kann mit ihnen zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.
  3. Absatz 3,Die beteiligten Versicherungsträger bzw. die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die im Absatz 2, genannten Einrichtungen können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen bzw. beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098663

alte Dokumentnummer

N6197846530L