Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1993Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 170Paragraph 170
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Versicherungsträger
§ 170.Paragraph 170,
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im § 169 Abs. 2 genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (§ 83), wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß § 139 Abs. 1 bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im Paragraph 169, Absatz 2, genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (Paragraph 83,), wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß Paragraph 139, Absatz eins bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.
(2)Absatz 2,Leistungen gemäß Abs. 1 sind nur zu gewähren, wenn der Versicherte das Ruhen seines Gewerbebetriebes bzw. seiner Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt hat und wenn unmittelbar vor Erstattung der Anzeige die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war.Leistungen gemäß Absatz eins, sind nur zu gewähren, wenn der Versicherte das Ruhen seines Gewerbebetriebes bzw. seiner Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt hat und wenn unmittelbar vor Erstattung der Anzeige die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war.
(3)Absatz 3,Das Familiengeld beträgt 27 S täglich, das Taggeld beträgt 12 S täglich.
(4)Absatz 4,Kommen mehrere Angehörige (§ 159) in Betracht, ist der Anspruch auf Familiengeld gegeben, wenn die Voraussetzungen dafür auch nur bei einem Angehörigen erfüllt sind.Kommen mehrere Angehörige (Paragraph 159,) in Betracht, ist der Anspruch auf Familiengeld gegeben, wenn die Voraussetzungen dafür auch nur bei einem Angehörigen erfüllt sind.
(5)Absatz 5,Anspruch auf Familiengeld besteht nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund von Pensions(Renten)ansprüchen aus der Unfallversicherung oder aus einer Pensionsversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 2 707 S (Anm. 1) monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.Anspruch auf Familiengeld besteht nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund von Pensions(Renten)ansprüchen aus der Unfallversicherung oder aus einer Pensionsversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 2 707 S Anmerkung eins, ) monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.
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Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 854/1992 für 1993: 3 716 SAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1992, für 1993: 3 716 S
gemäß BGBl. Nr. 889/1993 für 1994: 3 939 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1993, für 1994: 3 939 S gemäß BGBl. Nr. 1026/1994 für 1995: 4 136 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 1026 aus 1994, für 1995: 4 136 S gemäß BGBl. Nr. 808/1995 für 1996: 4 314 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1995, für 1996: 4 314 S gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 4 482 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 4 482 S gemäß BGBl. II Nr. 431/1997 für 1998: 4 590 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 4 590 S gemäß BGBl. II Nr. 455/1998 für 1999: 4 673 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 4 673 S gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 4 766 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 4 766 S gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 4 885 S)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 4 885 S) Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Dokumentnummer
NOR12098667
alte Dokumentnummer
N6197846534L