Rechtstracker.at

§ 170 GSVG

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 336/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 170 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 67/2001
§ 17001.07.199331.12.2001 BGBl. Nr. 336/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 170

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 336/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 67/2001

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Versicherungsträger

Paragraph 170,

  1. Absatz eins,Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im Paragraph 169, Absatz 2, genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (Paragraph 83,), wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß Paragraph 139, Absatz eins bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2,Leistungen gemäß Absatz eins, sind nur zu gewähren, wenn der Versicherte das Ruhen seines Gewerbebetriebes bzw. seiner Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt hat und wenn unmittelbar vor Erstattung der Anzeige die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war.
  3. Absatz 3,Das Familiengeld beträgt 27 S täglich, das Taggeld beträgt 12 S täglich.
  4. Absatz 4,Kommen mehrere Angehörige (Paragraph 159,) in Betracht, ist der Anspruch auf Familiengeld gegeben, wenn die Voraussetzungen dafür auch nur bei einem Angehörigen erfüllt sind.
  5. Absatz 5,Anspruch auf Familiengeld besteht nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund von Pensions(Renten)ansprüchen aus der Unfallversicherung oder aus einer Pensionsversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 2 707 S Anmerkung eins, ) monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.

(____________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1992, für 1993: 3 716 S

gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1993, für 1994: 3 939 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 1026 aus 1994, für 1995: 4 136 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1995, für 1996: 4 314 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 4 482 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 4 590 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 4 673 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 4 766 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 4 885 S)

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098667

alte Dokumentnummer

N6197846534L