Rechtstracker.at

§ 175 GSVG

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 175 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 3/2013
§ 17501.01.200531.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 132/2005
§ 17501.07.199631.12.2004 BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 175

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 132/2005

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

2. Unterabschnitt
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

Überweisungsbetrag

Paragraph 175,

  1. Absatz eins,Scheidet ein Dienstnehmer, für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 172, Absatz eins, geleistet wurde, aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Versicherungsträger den gemäß Paragraph 172, Absatz eins, erhaltenen Überweisungsbetrag zurückzuzahlen; dieser Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) aufzuwerten.
  2. Absatz 2,Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis über und sind die Voraussetzungen des Paragraph 172, Absatz eins, gegeben, so hat der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag unmittelbar an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an den Versicherungsträger zu leisten.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung des Dienstgebers gemäß Absatz eins, entfällt in den Fällen des Paragraph 311, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. In den Fällen des Paragraph 311, Absatz 3, Litera b und c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann der Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener innerhalb der im Paragraph 176, angegebenen Frist den Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 172, Absatz eins, an den Versicherungsträger zurückzahlen. Der Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) aufzuwerten.
  4. Absatz 4,Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Rückzahlung des Überweisungsbetrages gemäß Absatz eins, erst nach Wegfall dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses.

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098672

alte Dokumentnummer

N6197846539L