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§ 197 GSVG

Fassungen
01.08.1996 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 412/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19701.05.200331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 71/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 19701.09.200230.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 141/2002
§ 19701.08.199731.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 64/1997
§ 19701.08.199631.07.1997 BGBl. Nr. 412/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 197

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 412/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997danach: BGBl. I Nr. 64/1997

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Versicherungsvertreter

Paragraph 197,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertretern der Versicherten (Versicherungsvertreter).
  2. Absatz 2,Versicherungsvertreter können nur österreichische Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich eine die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen sein.
  3. Absatz 3,Jeder Versicherungsvertreter muß, sofern es sich nicht um ein Vorstandsmitglied oder um einen Bediensteten einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen handelt, im Zeitpunkt seiner Entsendung dem Versicherungsträger als Pflichtversicherter oder als freiwillig Versicherter angehören.
  4. Absatz 4,Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers darf in diesem mehr als eine Stimme führen.
  5. Absatz 5,Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:
    1. Ziffer eins
      Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
    2. Ziffer 2
      Der Obmann und die Obmann-Stellvertreter, der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter der Kontrollversammlung und die Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter der Landesstellenausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich, die Zahl der Versicherten des Versicherungsträgers und eine Mindestdauer der Funktion zu bestimmen; dabei darf die für einen Monat zustehende Funktionsgebühr 90 vH des Betrages nicht übersteigen, der dem Anfangsbezug eines Mitgliedes des Nationalrates entspricht.
    3. Ziffer 3
      Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes festzusetzen ist.
    Paragraph 76, Absatz 4, ist anzuwenden.
  6. Absatz 6,Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit diesen Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen, ferner Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, sind von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters ausgeschlossen.

Schlagworte

Krankenversicherung, Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098695

alte Dokumentnummer

N6197846562L