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§ 207 GSVG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 21/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20701.08.200931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 83/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 20701.01.199431.07.2009 BGBl. Nr. 21/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 207

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 21/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 83/2009

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Versicherungsträgers

Paragraph 207,

  1. Absatz eins,Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch das Gesetz der Generalversammlung oder einem Landesstellenausschuß zugewiesen ist, sowie die Vertretung des Versicherungsträgers. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse aus Mitgliedern der Generalversammlung einsetzen und diesen sowie einem Landesstellenausschuß einzelne seiner Obliegenheiten übertragen; darüber hinaus kann er einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann bzw. dem Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.
  2. Absatz 2,In jenen Fällen, in denen der Vorstand die Vertretung des Versicherungsträgers übertragen hat, genügt zum Nachweis der Vertretungsbefugnis eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
  3. Absatz 3,Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Kontrollversammlung durch drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder Sitzung der Kontrollversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise ist er auch mit den den Mitgliedern der Kontrollversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu beteilen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098705

alte Dokumentnummer

N6197846572L