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§ 225 GSVG

Fassungen
01.08.1996 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 412/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22501.07.200031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 43/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 22501.08.199630.06.2000 BGBl. Nr. 412/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 225

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 412/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. I Nr. 43/2000

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT römisch sechs
Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

Satzung

Paragraph 225,

  1. Absatz eins,Die Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit des Versicherungsträgers zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      über Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie der Beitragsschuldner;
    2. Ziffer 2
      über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;
    3. Ziffer 3
      über die in regelmäßigen Abständen abzuhaltenden Informationsveranstaltungen, zu der Versicherte einzuladen sind;
    4. Ziffer 4
      über die Zahl der Mitglieder des Beirates und deren Bestellung;
    5. Ziffer 5
      über die Teilnahme des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters des Beirates an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme.
  2. Absatz 2,Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann vorgesehen werden, daß Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des Obmannes des Versicherungsträgers zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind im Einvernehmen mit den Stellvertretern des Obmannes zu treffen, bei ihrer Abwesenheit oder ihrer Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der Obmann hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.
  3. Absatz 3,Änderungen der Satzung des Versicherungsträgers, die durch Änderungen der Gesetzeslage oder der Vertragslage (Paragraph 193,) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Gesetzeslage oder Vertragslage (Paragraph 193,) geändert hat.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098729

Alte Dokumentnummer

N6197846596L